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Rechtliche Situation und Aspekte bei Pflegekräften aus Polen bzw. Osteuropa
Arbeit suchen in Deutschland ist für Menschen aus Polen, Tschechien und anderen Ländern aus Osteuropa einfacher geworden. Ab dem 1.5.2011 brauchen Arbeitnehmer aus folgenden osteuropäischen Staaten keine Arbeitsgenehmigung mehr:
Für diese Staaten entfällt die bisherige sog. Übergangsfrist. Personen aus obigen Ländern können also ab 1.5.2011 ohne rechtliche Probleme völlig legal in Deutschland arbeiten.
(Personen aus Rumänien und Bulgarien benötigen weiterhin eine Arbeitsgenehmigung. Für Rumänien und Bulgarien endet die Übergangsfrist voraussichtlich am 31.12.2013. Für Personen aus diesen beiden osteuropäischen Ländern gelten die folgenden Ausführungen folglich nicht bzw. noch nicht.)
In der Praxis werden die Betreuerinnen meistens über eine spezialisierte Vermittlungsagentur vermittelt. Bei diesem Modell hat man es mit drei Parteien zu tun:
1) Vermittlungsagentur zur Seniorenbetreuung (in Deutschland)
Diese Agentur tritt lediglich als Vermittler auf, ähnlich wie ein Wohnungsmakler. Der Kunde (Senior bzw. Angehörige des Seniors) beauftragt eine deutsche Vermittlungsagentur mit der Suche nach einer Betreuerin. Die Vermittlungsagentur sucht aus ihren Kontakten zu Firmen in Osteuropa einen geeigneten Anbieter inklusive einer Betreuerin aus und stellt diese dem Kunden vor. Wenn der Kunde den Vorschlag annimmt, vermittlet die Agentur einen Vertrag zwischen dem Kunden und der Dienstleistungsfirma in Osteuropa.
Der Vertrag zwischen Kunde und Agentur hat also nur die Vermittlung zwischen Dienstleistungsfirma und Kunde zum Gegenstand. Mit der Betreuung der Senioren selbst hat die Vermittlungsagentur nichts zu tun.
2) Dienstleistungsfirma in Osteuropa
Diese Firma stellt die Pflegekräfte in Osteuropa ein und bietet die Betreuung als Dienstleistung an. Von dieser osteuropäischen Firma wird die Pflegekraft gestellt (entsendet) und auch bezahlt. Diese Firma kümmert sich als Arbeitgeber auch um alle Pflichten wie Steuer, Sozialversicherung etc..
Der Vertrag zwischen Kunde und der Dienstleistungsfirma aus Osteuropa regelt die eigentliche Betreuungsleistung incl. Dauer, Umfang und Kosten.
3) Betreuerin bzw. Pflegekraft
Die Pflegekraft ist natürlich in der täglichen Praxis die wichtigste Person. Im rechtlichen Sinne erhält die Pflegekraft allerdings ihre Weisungen nur vom Arbeitgeber (Dienstleistungsfirma aus Osteuropa) und nicht vom Kunden.
Es gibt keine vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und der Pflegekraft. (Wohl aber gibt es um so wichtigere intensive menschliche Beziehungen zwischen der Betreuerin, dem betreuten alten Menschen und den Familienangehörigen).
Sonderfall "selbstständige" Betreuer:
Zunehmender Beliebtheit erfreut sich die Lösung, dass die Betreuerin selber ein Gewerbe zur Seniorenbetreuung angemeldet hat und somit gleichzeitig Mitarbeiter und Chef ihrer eigenen Dienstleistungsfirma ist. Bezüglich dieses Modells ist besondere Vorsicht geboten, da hier die Nähe zur sog. Scheinselbsständigkeit zumindest groß ist. Vor allem wenn die Betreuerin in der gleichen Wohnung wie der betreute Senior wohnt liegt der Verdacht der Scheinselbstständigkeit nahe. Freie Kost und Logis bei selbstständigen Betreuerinnen ist als Indiz für eine Scheinselbstständigkeit zu sehen.
Vor dieser rechtlichen Vertragsgestaltung ist also zu warnen! Die rechtlichen Folgen können sein: Anzeige, Verurteilung und Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Sonderfall "schwarz" beschäftigte Betreuerinnen:
Obwohl diese Praxis durchaus zu finden ist, kann vor einer schwarzen Beschäftigung nur gewarnt werden. Spätestens seit dem 1.5.2011 gibt es genügend völlig legale Wege einer Beschäftigung von osteuropäischem Personal.
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